Es bleibt "DAS" Thema...
Der Vermieter ist gefragt
Tatsächlich sind die meisten Schönheitsarbeiten, die in einer Wohnung anfallen, vom Vermieter vorzunehmen. Zweifelhafte Vertragsklauseln sind nach einem BGH Urteil jetzt nicht mehr zulässig. Konkret handelt es sich dabei um die Quoten- und Abgeltungsklauseln. Sie besagten, dass der Mieter bei einem vorzeitigen Auszug aus seiner Wohnung, einen gewissen Prozentsatz für zukünftige Schöheitsreparaturen zahlen muss. Laut BGH Urteil ist solch ein Vorgehen gesetzeswidrig. Dies gilt gerade dann, wenn dem Mieter eine unrenovierte Wohnung beim Einzug übergeben wird - er ist dann nicht dazu verpflichtet, bestimmte Bereiche in der Wohnung zu renovieren.
Dokumentation ist unerlässlich
Um vom Vermieter nicht doch zu einer Reparatur verpflichtet zu werden, müssen Sie den Sachverhalt stets dokumentieren. Ziehen Sie beispielsweise in eine unrenovierte Wohnung ein, halten Sie deren Zustand mit Fotos samt Datum fest. Auch eine schriftliche Dokumentation erweist sich dabei als vorteilhaft - gehen Sie hierbei so detailliert wie möglich, auf den Zustand der Wohnräume und deren Mängel ein. Damit stellen Sie sicher, dass der Besitzer Sie beim Auszug nicht dazu verpflichten kann, etwaige Schäden in der Wohnung zu renovieren. Vor dem Einzug in eine neue Wohnung lohnt es sich außerdem immer, einen Blick in den Mietvertrag zu werfen. Damit wissen Sie schon im Vorfeld über Ihre Rechte und Pflichten Bescheid.